§ 1 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn
A)
Definitionen
Im Sinne dieses Abkommens sind:
Grenzgewässer:
die Gewässer des Inn, des Schalklbachs, des Zandersbachs und des Malfragbachs jeweils im Bereich der gemeinsamen Staatsgrenze
Anlagen:
die zum Ausbau und zur Nutzung der Wasserkraft notwendigen Bauten samt allen Nebeneinrichtungen
Berechtigung:
das Recht, die Wasserkraft zu nutzen, und weitere auf dem Wasserrecht beruhende Bewilligungen
Berechtigter:
der Inhaber der Berechtigung