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Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn · Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

§ 1 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn

In KraftAmtlicher Text

A)

Definitionen

Im Sinne dieses Abkommens sind:

Grenzgewässer:

die Gewässer des Inn, des Schalklbachs, des Zandersbachs und des Malfragbachs jeweils im Bereich der gemeinsamen Staatsgrenze

Anlagen:

die zum Ausbau und zur Nutzung der Wasserkraft notwendigen Bauten samt allen Nebeneinrichtungen

Berechtigung:

das Recht, die Wasserkraft zu nutzen, und weitere auf dem Wasserrecht beruhende Bewilligungen

Berechtigter:

der Inhaber der Berechtigung