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Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn · Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

§ 35 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn

In KraftAmtlicher Text

I)

Erledigung von Streitigkeiten

Ergeben sich bei der Durchführung des Abkommens erhebliche Schwierigkeiten oder ändern sich die bei seinem Abschluss bestehenden Verhältnisse wesentlich, so werden die Vertragsstaaten auf Verlangen eines Vertragsstaates entsprechende Gespräche aufnehmen.