§ 8 Abkommen über wissenschaftlich-technischArtikel 8
Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg, falls bei der Zusammenarbeit Schwierigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.
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- Abkommen über wissenschaftlich-technisch § 0
- Abkommen über wissenschaftlich-technisch § 1
- Abkommen über wissenschaftlich-technisch § 2
- Abkommen über wissenschaftlich-technisch § 3
- Abkommen über wissenschaftlich-technisch § 4
- Abkommen über wissenschaftlich-technisch § 5
- Abkommen über wissenschaftlich-technisch § 6
- Abkommen über wissenschaftlich-technisch § 7