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Abkommen über wissenschaftlich-technisch · Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Indien)

§ 8 Abkommen über wissenschaftlich-technischArtikel 8

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg, falls bei der Zusammenarbeit Schwierigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.