Käselagerhaltungsbeihilfenverordnung 200 · Käselagerhaltungsbeihilfenverordnung 2008
§ 4 Käselagerhaltungsbeihilfenverordnung 200Gewährung der Beihilfe
Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei der AMA durch den/die Vertragsnehmer/in entsprechend dem von der AMA aufgelegten Muster einzubringen.