Kasein-Verordnung 2008 · Kasein-Verordnung 2008
§ 6 Kasein-Verordnung 2008Meldepflichten
3. Abschnitt Verwendung von Kasein und Kaseinat
(1) Unternehmen, die über eine Genehmigung gemäß § 5 verfügen, haben bis zum 15. Tag des auf den Herstellungsmonat folgenden Monats der AMA zu melden:
1. Art und Menge der hergestellten Käse und
2. Menge des dem Käse zugesetzten Kaseins und Kaseinats.
(2) Die Meldungen sind nach Betriebsstätten aufgeschlüsselt abzugeben.