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Kasein-Verordnung 2008 · Kasein-Verordnung 2008

§ 6 Kasein-Verordnung 2008Meldepflichten

3. Abschnitt Verwendung von Kasein und Kaseinat

In KraftAmtlicher Text

(1) Unternehmen, die über eine Genehmigung gemäß § 5 verfügen, haben bis zum 15. Tag des auf den Herstellungsmonat folgenden Monats der AMA zu melden:

1. Art und Menge der hergestellten Käse und

2. Menge des dem Käse zugesetzten Kaseins und Kaseinats.

(2) Die Meldungen sind nach Betriebsstätten aufgeschlüsselt abzugeben.