Grenzüberschreitende Beförderung von Güt · Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau)
§ 11 Grenzüberschreitende Beförderung von GütInkrafttreten
TEIL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 11
Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum der letzten schriftlichen Notifizierung auf diplomatischem Wege über die Durchführung der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren in Kraft.