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Grenzüberschreitende Beförderung von Güt · Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau)

§ 11 Grenzüberschreitende Beförderung von GütInkrafttreten

TEIL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 11

In KraftAmtlicher Text

Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum der letzten schriftlichen Notifizierung auf diplomatischem Wege über die Durchführung der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren in Kraft.