Grenzüberschreitende Beförderung von Güt · Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau)
§ 9 Grenzüberschreitende Beförderung von GütVerlagerung von Transporten auf die Bahn
Artikel 9
Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.