IKVO · Investitionskostenverordnung
§ 5 IKVOZeitpunkt des Kostenersatzes
Die gemäß § 4 ermittelten Kosten sind von der Bundesministerin für Justiz binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides zu ersetzen.
IKVO · Investitionskostenverordnung
Die gemäß § 4 ermittelten Kosten sind von der Bundesministerin für Justiz binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides zu ersetzen.