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Rindertuberkuloseverordnung · Rindertuberkuloseverordnung

§ 15 RindertuberkuloseverordnungPersonenbezogene Bezeichnungen und Verweisungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend oder unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.