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Europäisches Übereinkommen über die Ausü · Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten

§ 12 Europäisches Übereinkommen über die Ausü

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vertragsparteien unterstützen durch Stellen, die unter anderem die in Absatz 2 genannten Aufgaben erfüllen, die Förderung und die Ausübung von Kinderrechten.

(2) Diese Aufgaben sind,

a) Vorschläge zur Stärkung der Rechtsvorschriften über die Ausübung von Kinderrechten zu machen;

b) Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen über die Ausübung von Kinderrechten abzugeben;

c) den Medien, der Öffentlichkeit sowie Personen und Stellen, die mit Fragen in bezug auf Kinder befaßt sind, allgemeine Auskünfte über die Ausübung von Kinderrechten zu geben;

d) die Meinung von Kindern einzuholen und ihnen sachdienliche Auskünfte zu geben.