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AMBO 2009 · Arzneimittelbetriebsordnung 2009

§ 14 AMBO 2009Messeinrichtungen

4. Abschnitt Betriebsräume und Ausrüstung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die für die Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln verwendeten oder bereitgehaltenen Waagen, Gewichtsstücke und andere Messeinrichtungen müssen gemäß dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004 , geeicht sein.

(2) Gemäß dem Ergebnis des Qualitätsrisikomanagements als kritisch definierte Messeinrichtungen, die nicht unter das Maß- und Eichgesetz fallen, müssen entsprechend qualifiziert und kalibriert sein.