AMBO 2009 · Arzneimittelbetriebsordnung 2009
§ 14 AMBO 2009Messeinrichtungen
4. Abschnitt Betriebsräume und Ausrüstung
(1) Die für die Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln verwendeten oder bereitgehaltenen Waagen, Gewichtsstücke und andere Messeinrichtungen müssen gemäß dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004 , geeicht sein.
(2) Gemäß dem Ergebnis des Qualitätsrisikomanagements als kritisch definierte Messeinrichtungen, die nicht unter das Maß- und Eichgesetz fallen, müssen entsprechend qualifiziert und kalibriert sein.