AMBO 2009 · Arzneimittelbetriebsordnung 2009
§ 4a AMBO 2009Einfuhr von Arzneimitteln
2. Abschnitt Allgemeine Anforderungen
Bei aus Drittländern eingeführten Arzneimitteln hat sich der Importeur zu vergewissern, dass diese gemäß Standards hergestellt und kontrolliert wurden, die den von der Europäischen Union festgelegten Standards der Guten Herstellungspraxis zumindest gleichwertig sind. Der Importeur muss darüber hinaus sicherstellen, dass der Hersteller für die Durchführung der jeweiligen Tätigkeit nach nationaler Regelung berechtigt ist.