Vertrag über die polizeiliche Zusammenar · Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)
§ 19 Vertrag über die polizeiliche Zusammenar
Dienstverhältnisse
Die Beamten der Vertragsstaaten bleiben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Vertrag in dienstrechtlicher, insbesondere in disziplinarrechtlicher Hinsicht den Rechtsvorschriften ihres Staates unterworfen.