Vertrag über die polizeiliche Zusammenar · Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)
§ 23 Vertrag über die polizeiliche Zusammenar
Durchführungsvereinbarungen
Die zuständigen zentralen Behörden der Vertragsstaaten können auf Grund dieses Vertrages Durchführungsvereinbarungen abschließen.