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Vertrag über die polizeiliche Zusammenar · Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)

§ 25 Vertrag über die polizeiliche Zusammenar

Lösung von Konflikten

In KraftAmtlicher Text

Allfällige Meinungsverschiedenheiten, die aus der Durchführung und Auslegung des vorliegenden Vertrages entstehen sollten und die nicht im Wege von Konsultationen durch die Zentralstellen gelöst werden können, werden auf diplomatischem Wege beigelegt.