§ 2 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für I
Artikel 2 Dauer der Gültigkeit des Passes
Die Dauer der Gültigkeit des Diplomaten- oder Dienstpasses von Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien soll am Tag der Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei mindestens sechs Monate betragen.