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Abkommen über die infrastrukturelle Zusa · Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien)

§ 0 Abkommen über die infrastrukturelle Zusa

In KraftAmtlicher Text

ABKOMMEN ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR WIRTSCHAFT UND ARBEIT DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM MINISTER FÜR GESUNDHEIT UND FAMILIE DER REPUBLIK INDIEN ÜBER DIE INFRASTRUKTURELLE ZUSAMMENARBEIT IM GESUNDHEITSBEREICH

StF: BGBl. III Nr. 145/2008

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Republik Österreich und der Minister für Gesundheit und Familie der Republik Indien, in der Folge „Vertragsparteien“ genannt,

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vom Wunsche getragen, eine langfristige infrastrukturelle Zusammenarbeit zum beiderseitigen Nutzen zu fördern und zu vertiefen, und die Möglichkeiten, die sich hierbei im Bereich Gesundheitseinrichtungen bieten, zu nutzen,

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im Hinblick auf das ehrgeizige Ausbau-, Modernisierungs- und Privatisierungsprogramm der Gesundheitseinrichtungen in der Republik Indien als ein weiter Bereich für eine infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitssektor zwischen der Republik Indien und der Republik Österreich,

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zur Bekräftigung der Bedeutung der infrastrukturellen Zusammenarbeit im Bereich Gesundheitseinrichtungen im Rahmen der umfassenden österreichisch-indischen Zusammenarbeit zur Umsetzung des am 12. Februar 1999 1 ) in New Delhi unterzeichneten Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über bilaterale Wirtschaftsbeziehungen und wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit,

sind wie folgt übereingekommen:

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1 ) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 211/1999 .

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 6 Abs. 1 mit 1. Mai 2005 in Kraft getreten.