Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Abkommen über die infrastrukturelle Zusa · Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien)

§ 2 Abkommen über die infrastrukturelle Zusa

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Zu den allgemeinen Modalitäten und Bereichen der infrastrukturellen Zusammenarbeit zählen insbesondere die Folgenden:

1. Regionalplanungen (Erarbeitung von Studien für den Gesundheitssektor und Entwicklungspläne für Krankenhäuser und für ausgewählte Dienstleistungen im Gesundheitssektor auf regionaler und nationaler Ebene);

2. technische Planungen (Architektur, Haus- und Gebäudetechnik, Medizintechnik);

3. organisatorische Planungen (Ablauforganisation, EDV, Personalschulung, Inbetriebnahme, Betriebsführung), Umsetzungs- und Wirtschaftlichkeitsstudien;

4. Projektmanagement, Bauüberwachung;

5. Wartung von medizintechnischen Geräten;

6. Ausbau, Umbau, Instandsetzung, Modernisierung und schlüsselfertige Errichtung von Krankenhäusern und anderen Bauten und Einrichtungen auf dem Sektor des Gesundheitswesens;

7. komplette Einrichtung von Krankenhäusern und anderen Bauten und Einrichtungen auf dem Sektor des Gesundheitswesens;

8. Planung, Lieferung, Implementierung und Überwachung sowie Wartung von Informationstechnologie im Gesundheitswesen;

9. Abfallbeseitigung und Abwasserbehandlung;

10. Betriebsführung und Unterstützung bei Betriebsführung sowie beim Aufbau entsprechender Institutionen;

11. Unterstützung beim Aufbau von Krankenkassensystemen und Krankenversicherung;

12. technische Hilfestellung durch Beistellung von Experten, Spezialisten und hochqualifizierten Technikern;

13. Schulung und Weiterbildung von Krankenhauspersonal im Rahmen von Projekten, die von diesem Abkommen umfasst sind.