FinStaG · Finanzmarktstabilitätsgesetz
§ 4 FinStaGVerfügungs- und Pfändungsbeschränkung
Soweit nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Ansprüche gegen den Bund begründet werden, können diese weder durch Rechtsgeschäft, wie insbesondere Abtretung oder Verpfändung, ohne Zustimmung des Bundes an Dritte übertragen werden, noch unterliegen sie der Pfändung.