§ 2 Maßnahmen nach dem FinanzmarktstabilitätNachhaltigkeit
Der Begünstigte hat seine Geschäftspolitik auf Nachhaltigkeit auszurichten. Dabei ist erforderlichenfalls vorzusehen, dass mit besonderen Risiken, einschließlich der in Anhang V der Richtlinie 48/2006/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, Abl. Nr. L 177, bezeichneten Risiken, verbundene Geschäfte oder Geschäfte in bestimmten Produkten oder Märkten reduziert oder aufgegeben werden.
Zitiert von
- Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilität § 0
- Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilität § 1
- Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilität § 4
- Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilität § 5
- Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilität § 6
- Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilität § 9
- Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilität § 12