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Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilität · Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz

§ 7 Maßnahmen nach dem FinanzmarktstabilitätArbeitsplätze

In KraftAmtlicher Text

Der Begünstigte hat auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen angemessen Bedacht zu nehmen. Über Maßnahmen, die maßgebliche Auswirkungen auf Arbeitsplätze haben, ist der Gesellschaft nach § 3 Abs. 5 FinStaG zu berichten.