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MLFGV 2008 · Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008

§ 4 MLFGV 2008Lichter

2. Abschnitt Kennzeichnung von Militärluftfahrzeugen

In KraftAmtlicher Text

(1) An Militärluftfahrzeugen müssen Lichter nach den jeweils geltenden Bestimmungen für die Zivilluftfahrt angebracht sein.

(2) Ist eine Anbringung von Lichtern nach Abs. 1 auf Grund der Bauart des Militärluftfahrzeuges nicht oder nur teilweise möglich, so sind diese derart anzubringen, dass den Bestimmungen nach Abs. 1 weitgehend entsprochen und ihre Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.

(3) Während eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a und b des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, darf von den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 insoweit abgewichen werden, als dies zu Erfüllung des Einsatzzweckes unerlässlich ist.

(4) Auf Fallschirme ist Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.