§ 2 Vertretung der Republik Österreich bei dHauptaufgaben des Zentrums
Artikel 2
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 13/2009 )
2. Der österreichische Konsularbeamte kann – während seiner oder ihrer Anwesenheit im Zentrum – Anträge für Sichtvermerke der Kategorie „D“, „D+C“, Reisepässe und Aufenthaltstitel entgegennehmen, sowie notarielle und Aufgaben der konsularischen Hilfe ausführen. Der österreichische Konsularbeamte soll Interviews durchführen und Antragsteller oder österreichische Staatsbürge während seiner Konsular-Sprechstunden beraten.