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Vertretung der Republik Österreich bei d · Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)

§ 4 Vertretung der Republik Österreich bei dDie Mitarbeiter des Zentrums

Artikel 4

In KraftAmtlicher Text

1. Für den Betrieb des Zentrums kann die ungarische Seite Visa-Sachbearbeiter einstellen, die Bürger des Empfangstaates sind oder die ihren Aufenthalt im Empfangsstaat haben, nachdem sie einer Sicherheitsüberprüfung durch die zuständige ungarische Behörde unterzogen wurden.

2. Der ungarische Konsul ist für die Führung der und Aufsicht über die Mitarbeiter des Zentrums verantwortlich.