Übereinkommen über die Rechte von Mensch · Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie Fakultativprotokoll § 41 Übereinkommen über die Rechte von MenschDepositar Artikel 41 In KraftAmtlicher Text Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositar dieses Übereinkommens. ← Vorherige · § 40 Inhalt § 42 · Nächste →