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Übereinkommen über die Rechte von Mensch · Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie Fakultativprotokoll

§ 43 Übereinkommen über die Rechte von MenschZustimmung, gebunden zu sein

Artikel 43

In KraftAmtlicher Text

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten und der förmlichen Bestätigung durch die unterzeichnenden Organisationen der regionalen Integration. Es steht allen Staaten oder Organisationen der regionalen Integration, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen.