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Übereinkommen über die Rechte von Mensch · Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie Fakultativprotokoll

§ 48 Übereinkommen über die Rechte von MenschKündigung

Artikel 48

In KraftAmtlicher Text

Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.