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Abkommen über den Austausch und gegensei · Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien)

§ 3 Abkommen über den Austausch und gegensei

KENNZEICHNUNG

In KraftAmtlicher Text

(1) Klassifizierte Informationen, die übermittelt werden sollen, werden vom Herausgeber mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gekennzeichnet.

(2) Im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit entstehende oder vervielfältigte klassifizierte Informationen werden ebenso gekennzeichnet.

(3) Die Klassifizierungsstufe wird ausschließlich vom Herausgeber geändert oder aufgehoben. Jede Änderung oder Aufhebung ist dem Empfänger unverzüglich schriftlich mitzuteilen.