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Abkommen über den Austausch und gegensei · Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)

§ 11 Abkommen über den Austausch und gegensei

SICHERHEITSVERLETZUNG

In KraftAmtlicher Text

(1) Im Falle einer Sicherheitsverletzung oder eines entsprechenden Verdachts informiert die zuständige Sicherheitsbehörde oder -stelle des Staates, in dem die Verletzung stattgefunden hat, die zuständige Sicherheitsbehörde oder -stelle des anderen Staates unverzüglich schriftlich.

(2) Sicherheitsverletzungen werden gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht untersucht und verfolgt. Die zuständige Sicherheitsbehörde oder –stelle der anderen Partei leistet auf Ersuchen Unterstützung.

(3) Die zuständigen Sicherheitsbehörden und -stellen teilen einander das Ergebnis der Untersuchungen und die getroffenen Maßnahmen mit.