EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
§ 107 EisbBBVÄnderungen der Merkmale des Zuges
3. Unterabschnitt Bestimmungen für Zugfahrten
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen umgehend über Änderungen an den Merkmalen des Zuges, durch die die Durchführung der Zugfahrt beeinträchtigt werden kann, sowie über Änderungen, durch die die Eignung des Zuges für seine zugewiesene Fahrplantrasse beeinträchtigt werden kann, zu verständigen.