EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
§ 12 EisbBBVSpurweite
2. Abschnitt Betriebsanlagen
(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SOK).
(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1 435 mm (Normalspur).
(3) Das tatsächlich zulässige Maß der Spurweite ist nach dem Stand der Technik zu bestimmen.
(4) In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite im unbelasteten Gleis folgende Werte nicht unterschreiten:
Bogenradien [m]
Spurweite [mm]
unter 175 bis 150
1 435
unter 150 bis 125
1 440
unter 125 bis 100
1 445