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EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

§ 126 EisbBBV

4. Unterabschnitt Bestimmungen für Nebenfahrten

In KraftAmtlicher Text

(1) Nebenfahrten sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit einer eindeutigen Nummer zu bezeichnen. Die Nummer kann mit Buchstaben ergänzt werden.

(2) Für jede Nebenfahrt ist eine Fahrtanweisung

im Zugleitbetrieb ein Zuglaufblatt für Nebenfahrten

zu erstellen, sofern für diese Nebenfahrt kein Fahrplan erstellt wurde.

(3) Für die Durchführung von Nebenfahrten sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen Regelungen zu erstellen.