EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
§ 19 EisbBBVSchienengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen
2. Abschnitt Betriebsanlagen
(1) Neue schienengleiche Kreuzungen von Haupt- und Nebenbahnen dürfen nur unter Deckung von Hauptsignalen mit entsprechenden Fahrtausschlüssen errichtet werden.
(2) Neue schienengleiche Kreuzungen von Haupt- und Nebenbahnen mit anderen Schienenbahnen dürfen außerhalb der Bahnhöfe oder der Hauptsignale von Abzweigstellen nicht angelegt werden.