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EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

§ 19 EisbBBVSchienengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen

2. Abschnitt Betriebsanlagen

In KraftAmtlicher Text

(1) Neue schienengleiche Kreuzungen von Haupt- und Nebenbahnen dürfen nur unter Deckung von Hauptsignalen mit entsprechenden Fahrtausschlüssen errichtet werden.

(2) Neue schienengleiche Kreuzungen von Haupt- und Nebenbahnen mit anderen Schienenbahnen dürfen außerhalb der Bahnhöfe oder der Hauptsignale von Abzweigstellen nicht angelegt werden.