EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
§ 23 EisbBBVTechnische Sicherung der Zugfolge
2. Abschnitt Betriebsanlagen
Folge- und Gegenzugfahrten in denselben Blockabschnitt sind
wenn es die Sicherheit und Ordnung erfordert,
durch eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen zu verhindern.