EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
§ 25 EisbBBVFernmeldeanlagen
2. Abschnitt Betriebsanlagen
(1) Zugfolgestellen
und Zuglaufmeldestellen
sind durch Fernmeldeanlagen zu verbinden. Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die Verbindung einzuschalten.
(2) Fernmündliche Zugmeldungen
sowie Zuglaufmeldungen
sind durch Sprachspeicher aufzuzeichnen.
(3) Strecken sind mit Zugfunkeinrichtungen auszurüsten.
(4) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sind mit Lautsprecheranlage und mit automatischer Warnansage sowie optischer Anzeigeeinrichtung auszurüsten.