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EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

§ 34 EisbBBVGelbes Trapez

3. Abschnitt Signale

In KraftAmtlicher Text

(1) Das Signal „gelbes Trapez“ ist zur Anzeige von mit punktförmiger Zugbeeinflussung 1000 Hz abgesicherten Geschwindigkeitsvoranzeigern mit den Kennziffern „7“, „7,5“, „8“, „8,5“, „9“ und „9,5“ am Standort eines Vorsignals zu verwenden.

(2) Das Signal ist am unteren Rand des Vorsignalschildes anzubringen.