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EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

§ 56 EisbBBVZugsignale

3. Abschnitt Signale

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Spitze geschobener Züge muss nur bei Dunkelheit oder wenn Tagsignale nicht auf mindestens 100 m eindeutig erkennbar sind mit mindestens einem weißen Licht gekennzeichnet sein.

(2) Bei Ausfall des Spitzensignals am verschiebenden Triebfahrzeug muss mindestens ein weißes Licht am Triebfahrzeug vorhanden sein.