EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
§ 68 EisbBBVSperrsignal
3. Abschnitt Signale
Das nicht rückstrahlend ausgeführte Sperrsignal ist bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter zu beleuchten.
EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
3. Abschnitt Signale
Das nicht rückstrahlend ausgeführte Sperrsignal ist bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter zu beleuchten.