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EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

§ 78 EisbBBVWiederkehrende Prüfung von Schienenfahrzeugen

4. Abschnitt Schienenfahrzeuge

In KraftAmtlicher Text

Die Schienenfahrzeuge sind planmäßig auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit wiederkehrend zu prüfen. Art, Umfang und Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfung haben sich nach Zustand und Belastung der Schienenfahrzeuge sowie nach der zugelassenen Geschwindigkeit zu richten. Über die wiederkehrenden Prüfungen der Schienenfahrzeuge sind Aufzeichnungen zu führen.