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EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

§ 9 EisbBBVFahrten von Unternehmen, die keine Eisenbahnverkehrsunternehmen sind

1. Abschnitt Allgemeines

In KraftAmtlicher Text

Die für Eisenbahnverkehrsunternehmen geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sind auch einzuhalten bei Fahrten

1. von Eisenbahninfrastrukturunternehmen die gemäß § 18 EisbG, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2013 , Schienenfahrzeuge betreiben;

2. im Rahmen der Einräumung von Anschluss und Mitbenützung gemäß § 53a EisbG, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2013 .