EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
§ 9 EisbBBVFahrten von Unternehmen, die keine Eisenbahnverkehrsunternehmen sind
1. Abschnitt Allgemeines
Die für Eisenbahnverkehrsunternehmen geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sind auch einzuhalten bei Fahrten
1. von Eisenbahninfrastrukturunternehmen die gemäß § 18 EisbG, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2013 , Schienenfahrzeuge betreiben;
2. im Rahmen der Einräumung von Anschluss und Mitbenützung gemäß § 53a EisbG, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2013 .
Verweist auf
- EisbBBV § 18
- EisbBBV Art. 53a