EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
§ 94 EisbBBVVöllig gestörte Verständigung zwischen den Zugfolgestellen
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
Für den Fall völlig gestörter Verständigung zwischen den Zugfolgestellen haben die Eisenbahninfrastrukturunternehmen Regelungen zu erstellen.