HR-Aufwandersatzverordnung 2008 · HR-Aufwandersatzverordnung 2008
§ 2 HR-Aufwandersatzverordnung 2008Vergütung des Aufwandes der übrigen Mitglieder der Hochschulräte
Den übrigen Mitgliedern der Hochschulräte der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 gebührt als Ersatz der Aufwendungen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion für die Teilnahme an jeder Sitzung des Hochschulrates ein Sitzungsgeld von jeweils 200 €.