Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung · Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

§ 12 Kraftfahrzeugtechnik-AusbildungsordnungWiederholungsprüfung

Praktische Prüfung

In KraftAmtlicher Text

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-05-28