Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung · Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung
§ 14 Kraftfahrzeugtechnik-AusbildungsordnungÜbergangsbestimmungen
Praktische Prüfung
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.
Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik abgelegt haben, sind auf Grund des 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Kraftfahrzeugtechnik gemäß dieser Verordnung berechtigt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2011-01-01