Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung · Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

§ 14 Kraftfahrzeugtechnik-AusbildungsordnungÜbergangsbestimmungen

Praktische Prüfung

In KraftAmtlicher Text

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.

Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik abgelegt haben, sind auf Grund des 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Kraftfahrzeugtechnik gemäß dieser Verordnung berechtigt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2011-01-01