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Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung · Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

§ 6 Kraftfahrzeugtechnik-AusbildungsordnungKraftfahrzeugtechnik

Theoretische Prüfung

In KraftAmtlicher Text

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.

(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:

1. Motortechnik,

2. Kraftübertragung,

3. Fahrwerk und Karosserie,

4. Kraftfahrzeugelektrik und -elektronik,

5. Diagnose.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2011-01-01