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Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung · Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

§ 9 Kraftfahrzeugtechnik-AusbildungsordnungFachzeichnen

Theoretische Prüfung

In KraftAmtlicher Text

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.

(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:

1. Werkstattzeichnung,

2. elektrische Schaltskizze,

3. Entwurfsskizzen einzelner Baugruppen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2011-01-01