IESG - Zuschlag zum Arbeitslosenversiche · IESG - Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag
§ 1 IESG - Zuschlag zum Arbeitslosenversiche
Tritt mit Beginn der Beitragsperiode 2009 in Kraft (vgl. § 2).
Der Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994 ) wird mit 0,55 vH festgesetzt.