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IESG - Zuschlag zum Arbeitslosenversiche · IESG - Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag

§ 1 IESG - Zuschlag zum Arbeitslosenversiche

In KraftAmtlicher Text

Tritt mit Beginn der Beitragsperiode 2009 in Kraft (vgl. § 2).

Der Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994 ) wird mit 0,55 vH festgesetzt.