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Einrichtung eines Implantatregisters für · Einrichtung eines Implantatregisters für den Bereich der Hüftendoprothetik

§ 2 Einrichtung eines Implantatregisters für

In KraftAmtlicher Text

Das Register dient der Erfassung von Daten im Zusammenhang mit der Hüftendoprothetik

1. zum Zweck des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit der Patienten, Anwender oder Dritter und zur Abwehr von Risiken der zu implantierenden künstlichen Hüftgelenke,

2. zum Zweck der Qualitätssicherung, Vigilanz und Marktüberwachung von künstlichen Hüftgelenken,

3. zum Zweck der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung und

4. zu wissenschaftlichen Zwecken.