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MM-MMP-BeihV 2008 · MM-MMP-BeihV 2008

§ 11 MM-MMP-BeihV 2008Kosten

In KraftAmtlicher Text

Soweit Probenentnahmen oder Warenuntersuchungen auf Verlangen von Antragstellern bzw. Antragstellerinnen vorgenommen werden, sind die entsprechenden Kosten von den Antragstellern bzw. Antragstellerinnen zu tragen. Andernfalls besteht keine Kostentragungspflicht.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2009-10-02