MM-MMP-BeihV 2008 · MM-MMP-BeihV 2008
§ 11 MM-MMP-BeihV 2008Kosten
Soweit Probenentnahmen oder Warenuntersuchungen auf Verlangen von Antragstellern bzw. Antragstellerinnen vorgenommen werden, sind die entsprechenden Kosten von den Antragstellern bzw. Antragstellerinnen zu tragen. Andernfalls besteht keine Kostentragungspflicht.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2009-10-02