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MM-MMP-BeihV 2008 · MM-MMP-BeihV 2008

§ 9 MM-MMP-BeihV 2008Auskunftspersonen

In KraftAmtlicher Text

Der Beihilfeempfänger bzw. die Beihilfeempfängerin hat der AMA mindestens eine Auskunftsperson schriftlich zu benennen, die befugt ist, gegenüber der AMA alle Auskünfte zu erteilen und Handlungen vorzunehmen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten oder nach dieser Verordnung vom Beihilfeempfänger bzw. von der Beihilfeempfängerin gefordert werden können.